Rechtsprechung
BVerwG, 20.12.1961 - IV C 251.60 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,3588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden aus privatrechtlichen Versorgungsanwartschaften ohne laufende Einzahlungen oder Nichtbeinhaltung von Bezügen - Anerkennung eines Vertreibungsschadens an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen i.R.e. Feststellungsverfahrens ...
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 20.05.1960 - LO 226 IV 59
- VG Regensburg, 07.09.1961 - LO 226/IV 59
- BVerwG, 20.12.1961 - IV C 251.60
- BVerwG, 22.06.1962 - IV C 251.60
- BVerwG, 19.12.1962 - IV C 251.60
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 07.09.1961 - III C 9.59
Anspruch eines Vertriebenen auf Ruhegehalt nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) …
Auszug aus BVerwG, 20.12.1961 - IV C 251.60
Der Große Senat wird angerufen, weil der IV. Senat von dem Urteil des III. Senats vom 7. September 1961 (BVerwG III C 9.59) abweichen will.
- BVerwG, 20.12.1961 - IV C 120.60
Anwartschaft auf eine Werkspension - Verlust einer privatrechtlichen …
Da in dem hier zu entscheidenden Falle Tatbestandsmerkmale vorliegen, welche auch nach Ansicht des III. Senats eine Schadensfeststellung rechtfertigen können, war der erkennende Senat auch nicht durch den Vorlagebeschlußvom 20. Dezember 1961 - BVerwG IV C 251.60 - daran gehindert, alsbald über die Revision zu entscheiden; denn dem Großen Senat ist die den vorliegenden Fall nicht betreffende Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Verlust einer privatrechtlichen Versorgungsanwartschaft auch dann ein nach § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG und § 17 Abs. 3 FG feststellungsfähiger Vertreibungsschaden sein kann, wenn dafür Bezüge der Bediensteten nicht einbehalten oder laufend Einzahlungen nicht vorgenommen worden sind. - BVerwG, 17.11.1964 - III B 32.64
Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens - …
Deshalb kann die Revision entgegen dem Begehren der Klägerin weder wegen Grundsätzlichkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Abweichung von BVerwG IV C 328.60 und BVerwG IV C 251.60 (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.