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   BVerwG, 20.12.1961 - IV C 251.60   

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https://dejure.org/1961,3588
BVerwG, 20.12.1961 - IV C 251.60 (https://dejure.org/1961,3588)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1961 - IV C 251.60 (https://dejure.org/1961,3588)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1961 - IV C 251.60 (https://dejure.org/1961,3588)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden aus privatrechtlichen Versorgungsanwartschaften ohne laufende Einzahlungen oder Nichtbeinhaltung von Bezügen - Anerkennung eines Vertreibungsschadens an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen i.R.e. Feststellungsverfahrens ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.09.1961 - III C 9.59

    Anspruch eines Vertriebenen auf Ruhegehalt nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1961 - IV C 251.60
    Der Große Senat wird angerufen, weil der IV. Senat von dem Urteil des III. Senats vom 7. September 1961 (BVerwG III C 9.59) abweichen will.
  • BVerwG, 20.12.1961 - IV C 120.60

    Anwartschaft auf eine Werkspension - Verlust einer privatrechtlichen

    Da in dem hier zu entscheidenden Falle Tatbestandsmerkmale vorliegen, welche auch nach Ansicht des III. Senats eine Schadensfeststellung rechtfertigen können, war der erkennende Senat auch nicht durch den Vorlagebeschlußvom 20. Dezember 1961 - BVerwG IV C 251.60 - daran gehindert, alsbald über die Revision zu entscheiden; denn dem Großen Senat ist die den vorliegenden Fall nicht betreffende Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Verlust einer privatrechtlichen Versorgungsanwartschaft auch dann ein nach § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG und § 17 Abs. 3 FG feststellungsfähiger Vertreibungsschaden sein kann, wenn dafür Bezüge der Bediensteten nicht einbehalten oder laufend Einzahlungen nicht vorgenommen worden sind.
  • BVerwG, 17.11.1964 - III B 32.64

    Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens -

    Deshalb kann die Revision entgegen dem Begehren der Klägerin weder wegen Grundsätzlichkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Abweichung von BVerwG IV C 328.60 und BVerwG IV C 251.60 (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.
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